Beschaffungs-Marketing

Als Produzent perfekter Werkstoffe benötigen wir für unsere Produktion ständig hochwertige Produkte. Sind Sie Lieferant dieser Materialien? Dann sprechen Sie mit uns. Wir freuen uns über Ihre Angebote.

 

Unser Bedarf

  • Stapelfasern aus Polyester, Polypropylen und Viscose
  • Papphülsen
  • Paletten

Ihre Ansprechpartner

Axel Hoffmann

Tel. 02689-926407
Fax 02689-921407
Info@twedierdorf.de


Gerd Müller

Tel.02689-926156
Fax 02689-921156
Info@twedierdorf.de

 

Unsere Einkaufsbedingungen

  1. Bestellungen erfolgen nur schriftlich. Mündliche, fernmündliche und fernschriftliche Bestellungen sind nur gültig, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

  2. Vom Lieferer sind unsere Bestellungen mit Angabe der Preise sowie der kürzesten oder vorgeschriebenen Lieferzeit sofort schriftlich zu bestätigen, falls die Lieferung nicht innerhalb von 8 Tagen erfolgt.

  3. Die Lieferfrist beginnt am Bestelltag. Ist die Einhaltung des vorgeschriebenen Termins nicht möglich, sind uns vom Lieferer die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unverzüglich mitzuteilen. Werden vereinbarte Termine oder Fristen für Lieferungen / Leistungen aus einem vom Lieferer zu vertretenden Umstand nicht eingehalten, sind wir berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Alle durch eine vom Lieferer zu vertretende Verspätung der Lieferungen oder Leistungen entstehenden Mehrkosten hat uns der Lieferer zu ersetzen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

  4. Die gelieferte Ware muß in Güte, Stückzahl, Maßhaltigkeit und sonstiger Ausführung den von uns gegebenen Vorschriften entsprechen. Mängel aller Art sind vom Lieferer nach berechtigter Mängelrüge in der Regel zu beseitigen: das gilt auch dann, wenn sie erst im Zeitpunkt der Be- oder Verarbeitung festgestellt werden. Befindet sich der Lieferer mit der Mängelbeseitigung in Verzug oder liegt ein dringender Fall vor, sind wir berechtigt, die Mängelbeseitigung auf Kosten des Lieferers selbst durchzuführen oder durch Dritte durchführen zu lassen. Für ausgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen. Wir behalten uns vor, im Einzelfall Minderung, Wandelung oder Ersatzlieferung zu verlangen.
    Die Ware gilt erst dann als abgenommen/genehmigt, wenn die von uns vorzunehmenden Prüfungen die Verwendbarkeit für den vorgesehenen Zweck bestätigen.

  5. Bei Lieferung von Maschinen oder Anlagen haftet der Lieferer für die Einhaltung der für uns geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften sowie die sicherheitstechnisch einwandfreie Ausführung nach den allgemein anerkannten neuesten Regeln der Technik.

  6. Jeder Sendung ist ein Lieferschein in doppelter Ausfertigung beizufügen. Besteht eine Sendung aus mehreren Packstücken, ist ein deutlicher Hinweis erforderlich, in welchem sich der Lieferschein befindet.

  7. Warenanlieferungen durch LKW müssen in den nachstehenden Zeiten erfolgen. Bei späterer Ankunft kann ein Entladen erst am nächsten Werktag erfolgen; durch vom Lieferer zu vertretendes Nichteinhalten der vorgegebenen Zeiten entstehende Kosten gehen zu Lasten des Lieferers.

    Montag - Donnerstag 7 - 12 Uhr und 13 - 15 Uhr
    Freitag 7 - 12 Uhr

  8. Rechnungen sind uns unverzüglich in doppelter Ausfertigung gesondert zu übersenden. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

  9. Die vereinbarten Preise sind Festpreise einschließlich Verpackung, Versicherung und gelten frei der uns benannten Empfangsstelle, sofern nichts anderes vereinbart ist.

  10. Die Zahlung erfolgt nach Eingang der Ware. Skonto: Falls nichts anderes vereinbart, kürzen wir jede Warenrechnung um 3 % vom Bruttowert (4 % bei Rechnungen der Textilindustrie) bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungs- bzw. Wareneingang. Nicht skontierfähige Rechnungen werden 30 Tage nach Rechnungs- bzw. Wareneingang bezahlt. Unsere Zahlungstermine sind der 1., 11. und 21. eines Monats bzw. der nächstliegende Werktag. Maßgeblich ist der dem Fälligkeitstag nächstliegende Zahlungstermin.
    Wir behalten uns vor, bei einer Mängelrüge die Zahlung des Kaufpreises ganz oder teilweise bis zur Beseitigung des Mangels zurückzustellen.

  11. Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

  12. Der Lieferer hat die ihm im Zusammenhang mit der Bestellung bekannt gewordenen kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln.

  13. Diese Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen in vollem Umfang wirksam.

  14. Diese Einkaufsbedingungen gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung, solange diese nicht schriftlich von uns aufgehoben werden. Es bedarf bei künftigen Bestellungen keiner erneuten Bezugnahme auf diese Einkaufsbedingungen.

  15. Erfüllungsort im kaufmännischen Verkehr ist Dierdorf, bzw. der als Anlieferstelle genannte Ort. Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr ist Neuwied/Rhein. Auf das Vertragsverhältnis ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar, wobei die Regeln des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ausdrücklich abbedungen werden.

  16. Durch Annahme unserer Bestellung erkennt der Lieferer unsere Bedingungen an. Abweichende Verkaufsbedingungen des Lieferers sind nur gültig, soweit sie von uns schriftlich bestätigt werden.

  17. Wir sind berechtigt, im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung Daten über den Lieferanten zu speichern.